LG Bamberg - 26.03.1997 (1 O 228/95) - DRsp Nr. 1998/1467
LG Bamberg, vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 1 O 228/95
DRsp Nr. 1998/1467
1. Eine entgeltliche Beförderung iSd. § 8 aStVG liegt nur vor, wenn sie wirtschaftlichen Interessen des Fahrers oder Halters dient. Das ist bei der Mitnahme eines Insassen, der sich lediglich an den Betriebskosten der Fahrt beteiligt, nicht der Fall.2. Dem Fahrer kann kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn der Reifen plötzlich und unerwartet platzt und der Fahrer infolgedessen die Kontrolle über den Pkw verliert.