LG Aachen - Urteil vom 30.01.1991 (4 O 77/90) - DRsp Nr. 1994/14189
LG Aachen, Urteil vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 4 O 77/90
DRsp Nr. 1994/14189
Hat der Unternehmer nach teilweiser Ausführung von Straßenbauarbeiten (hier: Ausfräsung der Fahrbahndecke vor Erneuerung des Straßenbelags) die Baustelle geräumt und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zugänglich gemacht, so haftet er den Verkehrsteilnehmern nicht mehr aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Gefahrenzustände, die sich aus der teilweisen Nichtausführung oder aus mangelhafter Ausführung der Bauarbeiten ergeben, unterliegen nicht mehr seinen Sicherungspflichten gegenüber Dritten (vgl. OLG Köln vom 7.3.1990 VersR 1992, 335; OLG Koblenz VersR 1972, 1130).