LG Aachen - Urteil vom 12.01.1995 (6 S 186/94) - DRsp Nr. 1996/3844
LG Aachen, Urteil vom 12.01.1995 - Aktenzeichen 6 S 186/94
DRsp Nr. 1996/3844
1. Der Versicherer kann nach Kostenzahlung an den Anwalt des Versicherungsnehmers von dem Anwalt Auskunft über eine von dem Prozeßgegner des Versicherungsnehmers geleistete Kostenerstattung verlangen.2. Der Anspruch des Versicherers gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers auf Herausgabe geleisteter Kostenerstattung durch den Prozeßgegner des Versicherungsnehmers verjährt in 30 Jahren.3. Der Anspruch des Versicherers gegen den Anwalt des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verjährt in 2 Jahren. Fälligkeit und Beginn der Verjährung treten ein, sobald der Prozeßgegner des Versicherungsnehmers Kostenerstattung leistet.