LG Aachen - 09.04.1997 (4 O 390/96) - DRsp Nr. 1998/1465
LG Aachen, vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 4 O 390/96
DRsp Nr. 1998/1465
1. Die feststehende Anfertigung eines Nachschlüssels reicht für sich allein für einen Indizienbeweis nicht aus, ohne daß nähere Feststellungen dazu getroffen werden können, von wem und mit wessen Billigung der Nachschlüssel gefertigt wurde.2. Der bloßen Tatsache der Nachschlüsselfertigung kommt erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zu, wenn außerdem konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen worden sind.3. Steht fest, daß von einem Reserveschlüssel eine Kopie gefertigt worden ist, so obliegt es dem Versicherungsnehmer eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Erklärung für die mögliche - nicht für die notwendige - Erstellung eines Nachschlüssels zu erbringen.
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