BGH - Urteil vom 06.03.1996
IV ZR 383/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 7
NJW-RR 1996, 734
VersR 1996, 621
ZfS 1996, 262
r+s 1996, 168
Vorinstanzen:
OLG München,

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen IV ZR 383/94

DRsp Nr. 1996/29736

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer

1. Das Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach ist für einen in der Regel vorher gefaßten Diebstahlsentschluß nicht ursächlich (Senatsurteil v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94 - r+s 95, 288 = VersR 1995, 909). Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt ohne Feststellung weiterer Tatsachen nicht in Frage. 2. Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG setzt für den Diebstahl zumindest voraus, daß der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat. Danach muß im Hinblick auf die Art des Abstellens und des gewählten Platzes dringende Diebstahlsgefahr bestanden haben (BGH, Urteil v. 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 - r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29, bestätigt durch Senatsurteil v. 21.02.1996 - IV ZR 321/ 94 - r+s 1996, 168).