Der Kläger macht Rückforderungs- und Regreßansprüche gegen seinen Versicherungsnehmer, den Beklagten, geltend. Der Beklagte war mit seinem bei dem Kläger versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall in Polen verwickelt, der sich am 30.06.1990 ereignete und bei dem eine polnische Fußgängerin verletzt wurde. Der Kläger hat an die Verletzte als Haftpflichtversicherer des Beklagten über 13.000,00 DM gezahlt und nimmt den Beklagten in Höhe von 5.000,00 DM in Regreß, da dieser unstreitig den Unfall nicht gemeldet und sich vom Unfallort entfernt hat.
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