Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 8. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, ferner eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Sie macht geltend, das Verfahren eigne sich nicht für eine Entscheidung im Beschlusswege, da die Rechtsfrage, ob die Versicherungsnehmerin sich das Handeln eines ihrer Gesellschafter/Geschäftsführer zurechnen lassen müsse, nicht geklärt sei und vom BGH in der Entscheidung vom 20. Mai 1981, IV a ZR 86/80, anders als vom Senat bewertet werde.
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