1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 22. August 2011 gegen das am 20. Juli 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (Nr. 1), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Nr. 2), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (Nr. 3) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (Nr. 4).
I.
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