Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff ZPO.
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats ist die von der Beklagten geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers (§
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