Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet.
Die Klageabweisung durch das Landgericht ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für den PKW Alfa Lancia, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Schadensfalles vom 11.8.1994 in B.-K. eine Entschädigung in Höhe von 20.922,15 DM nebst Zinsen zu zahlen.
1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger als Versicherter in der Schadensanzeige vom 12.8.1994 "die Fragen nach Alkoholgenuß, Entnahme einer Blutprobe und einem entstandenen Fremdschaden nicht beantwortet hat."
Darauf läßt sich die Klageabweisung jedoch nicht stützen.
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