1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten über die für den Zeitraum von Juli 2015 bis April 2016 gewährten Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Änderung ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge weitere monatliche Rentenzahlungen bis September 2018 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Überschussanteilen für diesen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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