hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 Leistungen aus einem zwischen den Parteien seit dem 3. November 2004 bestehenden Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Beklagte verweigert die Leistung, weil ihr nach ihrer Auffassung wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers eine vollständige Leistungsprüfung nicht ermöglicht worden sei. Sie beruft sich auf die fehlende Fälligkeit der Forderung.
Zu den Einzelheiten des im ersten Rechtszug unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs verneint. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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