Die Klägerin verlangt vom Beklagten Herausgabe eines an diesen verleasten Kraftfahrzeugs nach Kündigung des Leasingvertrages.
Der Beklagte schloss mit der Klägerin einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, welches das amtliche Kennzeichen ... erhielt. Nachdem die H.-Versicherung mitgeteilt hatte, dass die Versicherung dieses Fahrzeugs mangels Zahlung einer Prämie auslaufen werde, forderte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 22.12.1999 unter Fristsetzung bis zum 07.01.2000 und Androhung der Kündigung die Vorlage eines sogenannten Sicherungsscheines zum Nachweis bestehenden Versicherungsschutzes. Da der Beklagte bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht antwortete, übersandte die Klägerin ihm unter dem 20.01.2000 eine schriftliche Kündigung, in welcher jedoch versehentlich das Fahrzeugkennzeichen eines zuvor geleasten und vom Beklagte bereits zurückgegebenen Wagens angegeben war.
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