Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2018 - Az.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2018 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die klagende Partei zu 33% und der Beklagte zu 67% zu tragen.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen in der Insolvenz, über einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A KG (im Folgenden: Schuldnerin).
Die klagende Partei war bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 28. März 1996 zuletzt als Purser mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.028,21 Euro aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 17. Mai 2004 und 29. August 2012 (Anlage K 1).
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