Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die sie auf die fehlerhafte Funktion eines für Fußbäder bestimmten elektrischen Fußmassagegerätes zurückführen.
Die Ehefrau des Klägers zu 1) kaufte - nach der Behauptung der Kläger in dessen Namen - das von der Beklagten zu 2) hergestellte Gerät beim Beklagten zu 1). Der Kläger zu 1) ist Geschäftsführer der Klägerin zu 2).
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