I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erwarben im Jahr 1993 im Beitrittsgebiet ein Grundstück und bebauten es mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Büroeinheit --Sondereigentum-- und zwei Eigentumswohnungen), für dessen Herstellung ihnen Rechnungen über insgesamt 541 946,05 DM erteilt wurden. Eine Eigentumswohnung nutzten die Kläger seit der Fertigstellung am 28. Dezember 1995 zu eigenen Wohnzwecken. Die andere Eigentumswohnung und die Büroeinheit, die im Streitjahr noch nicht fertiggestellt waren, sollten vermietet werden.
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