»In Rechtspr. und Lehre werden unterschiedliche Auffassungen zur Bemessung der Gebrauchsvorteile vertreten. Zum Teil werden als Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Nutzungsentschädigung die Tabellen von Sanden/Danner zur Entschädigung von entzogenen Gebrauchsvorteilen ... oder der Mietzins für ein entsprechendes Fahrzeug ... herangezogen. Dabei wird übersehen, daß der private Autohalter kein potentieller Mieter oder Vermieter ist. Außerdem enthalten die Mietwagensätze Berechnungsfaktoren, bspw. Gewinne, die außer Betracht bleiben müssen.
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