OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 16 U 58/92
DRsp Nr. 1994/2121
Kraftfahrzeugkauf; Mängelhaftung
»Mit der Bezeichnung des Herstellers und Typs eines privat verkauften Gebrauchtwagens im Kaufvertrag ist die Zusicherung einer typengerechten Beschaffenheit des Motors (hier: 6-Zylinder) nur verbunden, wenn die abweichende Ausrüstung (hier: 4-Zylinder) zu einem Erlöschen der für das Serienfahrzeug erteilten Betriebserlaubnis führt.«