»Nimmt jemand bei einem durch ihn vermittelten Vertragsschluß eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für die eine Partei ein und hat er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages, so kann er gegenüber der anderen, ihm allein vertrauenden Vertragspartei besondere Sorgfaltspflichten haben, deren Verletzung ihn ersatzpflichtig macht. Das gilt nach der Rechtspr. des BGH in besonderem Maße für den als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändler, weil der Käufer in aller Regel den Verkäufer nicht kennt und darauf angewiesen ist, dem Händler als Fachmann zu vertrauen ... . Der Händler haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wie auch für ins Blaue hinein abgegebene unrichtige Erklärungen ... . Ausgehend hiervon ist die Bekl. dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet; ein wirksamer Haftungsausschluß liegt nicht vor.
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