Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Aufgrund der Abtretung gemäß Ziffer XIII Nr. 1 der AGB des Leasingvertrages stehen dem Kläger unmittelbar die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin des PKW zu.
Auf Ziffer XIII Nr. 5 der AGB des Leasingvertrages kann sich die Beklagte nicht berufen, da diese Regelung lediglich das Innenverhältnis, zwischen dem Leasingnehmer und der Leasinggeberin betrifft.
Der Anspruch ist gemäß § 459 Abs. 1, 462, 467, 346 BGB begründet.
Das Knarzen des Sitzes stellt einen Mangel der Kaufsache dar, der auch nicht unerheblich ist.
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