LSG Saarland - Urteil vom 04.04.2019 L 11 SO 14/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 94/15
Kostenübernahme für einen rollstuhlgerecht ausgestatteten Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIVoraussetzungen für die Notwendigkeit von KraftfahrzeughilfeVorhandensein eines verkehrstauglichen KfzZiel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen
LSG Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen L 11 SO 14/17
DRsp Nr. 2022/10471
Kostenübernahme für einen rollstuhlgerecht ausgestatteten Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIVoraussetzungen für die Notwendigkeit von KraftfahrzeughilfeVorhandensein eines verkehrstauglichen KfzZiel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen
1. Grundsätzlich entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Beschaffungskosten, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl BSG vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R = SozR 4-1500 § 55 Nr 20), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (vgl § 8 Abs 3 EinglHV - juris: BSHG§47V). Nicht entscheidend ist, dass das zur Verfügung stehende Leasingfahrzeug nicht im Eigentum des Klägers steht.2. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljährigen Kindern, wie sich aus § 1618aBGB ergibt - zu beachten (vgl hierzu BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R = SozR 4-3500 § 18 Nr 4).
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