LAG Frankfurt/Main, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 198/16
ArbG Kassel, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4/16
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Reisekosten des Betriebsratsmitglieds bei Teilnahme an SchulungsmaßnahmenGebot der Angemessenheit bei der Kostenerstattungspflicht des ArbeitgebersFahrgemeinschaft als zulässiges und angemessenes Mittel zur Kostenbegrenzung bei der FahrtkostenerstattungKeine unzulässige Benachteiligung durch die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften bei DienstreisenKein erhöhtes Haftungsrisiko der Arbeitnehmer durch die Bildung von FahrgemeinschaftenBegrenzte Überprüfbarkeit der Erforderlichkeit der verursachten Kosten der Betriebsratsarbeit durch die Rechtsbeschwerdeinstanz
BAG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 23/17
DRsp Nr. 2019/2785
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Reisekosten des Betriebsratsmitglieds bei Teilnahme an SchulungsmaßnahmenGebot der Angemessenheit bei der Kostenerstattungspflicht des ArbeitgebersFahrgemeinschaft als zulässiges und angemessenes Mittel zur Kostenbegrenzung bei der FahrtkostenerstattungKeine unzulässige Benachteiligung durch die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften bei DienstreisenKein erhöhtes Haftungsrisiko der Arbeitnehmer durch die Bildung von FahrgemeinschaftenBegrenzte Überprüfbarkeit der Erforderlichkeit der verursachten Kosten der Betriebsratsarbeit durch die Rechtsbeschwerdeinstanz
Orientierungssätze:1. Nach § 40 Abs. 1BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten eines Betriebsratsmitglieds, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6BetrVG entstanden sind. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied unter dem in § 2 Abs. 1BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (Rn. 10 ff.).
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