I.
Mit seiner nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung wendet sich der in vollem Umfang erstattungsberechtigte Beklagte zu 1) dagegen, daß in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß davon ausgegangen Wurde, daß die beiden Beklagten einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen und jedem nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 50 % der dann entstandenen Kosten zustehe. Demgegenüber ist der Beklagte zu 1) der Auffassung, er habe einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der gesamten Kosten seines von ihm allein beauftragten Prozeßbevollmächtigten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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