Zwischen den Parteien war vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Rechtsstreit anhängig. Mit Beschluß vom 13. August 1991 verurteilte das Landgericht die Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 als Gesamtschuldner zu tragen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. November 1991 setzte das Landgericht die von den Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 16.404,97 DM fest. Dieser Beschluß wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 2. Dezember 1991 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 drohten die Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Zwangsvollstreckung an, weil bis dahin die Beklagten die festgesetzten Kosten noch nicht bezahlt hatten.
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