I.
Der Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer bestimmten Fernsehberichterstattung in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkt verurteilt hatte, verurteilte das Kammergericht die Verfügungsbeklagte im beantragten Umfang. Von den Kosten der ersten Instanz sollten der Verfügungskläger 1/10 und die Verfügungsbeklagte 9/10 tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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