Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 6. Zivilkammer, vom 19. Januar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.188,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2012 zu zahlen.
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