Im Anschluß an KG. v. 22.1.1973, MDR 1973, 495. So auch KG. v. 25.10.1979, VersR 1980, 873; KG. v. 6. 6.1977, VerkMitt 1978, 16 auch dann, wann die Kosten dafür verhältnismäßig hoch sind.
Hinweis:
Insbesondere die Grenzen ersatzfähiger Kosten solcher Eingriffe hatte fünfeinhalb Jahre zuvor der BGH betont: Es gilt der Maßstab der (Un-)Verhältnismäßigkeit und (Un-)Zumutbarkeit (§§ 242, 251 Abs. 2 BGB), nachzulesen unter ES Kfz-Schaden I-1/14. Auf die Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung nimmt ein weiteres Urteil des KG Bezug (Urteil - 12 U 2305/79 - 25.10.1979, in DRsp I (123) 243 d = VersR 1980, 873).
Die vom KG vorstehend aus MDR 1973, 495 zitierte eigene Entscheidung äußert sich zum Angemessenheitsmaßstab für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrkosten der zweiten Krankenhaus-Pflegeklasse (vgl. Hinweis unter ES Kfz-Schaden I-1/21).
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