Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juni 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 30.114,66 DM nebst 4 % Zinsen von 114,66 DM seit dem 9. Juni 1988 sowie 4 % Zinsen von 30.000,00 DM seit dem 22. Januar 1990 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 5. November 1987 in 1000 Berlin 31, Mecklenburgische Straße 76, in Höhe einer Quote von 2/3 zu zahlen, soweit die Forderung nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 2/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner 5/7 zu tragen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,-- DM.
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