d. »Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVO stellt sich als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, NJW 1981, 113 = DRsp I (145) 263 d ...). An die Verpflichtung des Halters, sein Fahrzeug vor unbefugter Benutzung zu sichern, sind wegen der großen Gefahren, die für die Allgemeinheit bei sogenannten Schwarzfahrten entstehen, strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist wiederum auf die besonderen Umstände abzustellen. Bei auf öffentl. Straße abgestellten Fahrzeugen ist grundsätzlich noch größere Vorsorge insbesondere bezüglich der Verwahrung der Zündschlüssel geboten als bei Fahrzeugen, die auf einem umfriedeten Grundstück abgestellt sind.«
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