KG - Urteil vom 13.03.1989 (12 U 2882/88) - DRsp Nr. 1994/7810
KG, Urteil vom 13.03.1989 - Aktenzeichen 12 U 2882/88
DRsp Nr. 1994/7810
Zur Klärung der Frage, ob ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer einseitig einen Verkehrsunfall provoziert hat, sind Auffälligkeiten im Verhalten des Vorfahrtberechtigten während des gesamten Unfallhergangs, aber auch seine Unfallhäufigkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls aufzuklären. Die Abwägung nach § 17 Abs. 1StVG kann dazu führen, daß der provozierende Vorfahrtberechtigte den gesamten Schaden zu tragen bzw. zu ersetzen hat.