Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 11. März 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000,-- DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.500,-- DM und für die Beklagten 20.000,-- DM.
Der am 20. September 1935 geborene Kläger macht Schadensersatzansprüche, nämlich Schmerzensgeld, aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Juli 1987 gegen 2.10 Uhr in Berlin 61 auf der Dudenstraße in Höhe des Grundstücks Nr. 6 ereignete.
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