KG - Urteil vom 09.07.1994 (12 U 347/93) - DRsp Nr. 1995/9564
KG, Urteil vom 09.07.1994 - Aktenzeichen 12 U 347/93
DRsp Nr. 1995/9564
1. Befährt ein Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit (hier: 70 km/h) unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem Verkehrsteilnehmer, der vor einer Kreuzung an entsprechend markierter Stelle den Sonderfahrstreifen nach rechts überquert, zu einem Unfall, so hat letzterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote zu 1/3 zu ersetzen.2. Die Schätzung des merkantilen Minderwerts (hier: für einen BMW 850i) setzt in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraus.