KG - Urteil vom 07.07.1994 ((3) 1 Ss 175/93 (60/93)) - DRsp Nr. 1995/1358
KG, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 175/93 (60/93)
DRsp Nr. 1995/1358
»Die Grundsätze der "Gemeinschuldnerentscheidung" (BVerfGE 56, 37 ff) lassen sich auf die Verwertung selbstbelastender Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer nicht übertragen. Aus der strafprozessualen Schweigebefugnis ("nemo tenetur se ipsum accusare") folgt kein Beweisverbot, wonach die Schadensakte der Versicherung in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und ein Sachbearbeiter der Versicherung nicht als Zeuge über den Inhalt dieser Unterlagen vernommen werden darf.«