KG - Beschluß vom 28.10.1997 (1 W 1070/97) - DRsp Nr. 1999/9886
KG, Beschluß vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 1 W 1070/97
DRsp Nr. 1999/9886
Werden Kfz-Haftpflichtversicherer und -Halter gemeinschaftlich in Anspruch genommen und obsiegen beide, so ist auch bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Halters dem Haftpflichtversicherer die Mehrwertsteuer auf die gesamte Vergütung des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten einschließlich der Erhöhung nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu erstatten, weil der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis allein zur Kostentragung verpflichtet ist.