KG - Beschluß vom 28.03.1994 (3 Ws 85/94) - DRsp Nr. 1995/1365
KG, Beschluß vom 28.03.1994 - Aktenzeichen 3 Ws 85/94
DRsp Nr. 1995/1365
»1. Ein Angeklagter verletzt in aller Regel seine ihm nach § 44 Satz 1 StPO obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er nach Einlegung der Berufung und vor Kenntnis des zu erwartenden Hauptverhandlungstermins eine Urlaubsreise antritt, ohne durch vorsorgliche Maßnahmen sicherzustellen, daß ihn Zustellungen erreichen. 2. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist entschuldigt das Ausbleiben des der Verfolgung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenüberstehenden Angeklagter auch dann nicht, wenn sein Verteidiger in der Berufungsverhandlung keinen Aussetzungsantrag stellt.«