KG - Beschluß vom 26.09.1991 (3 Ws (B) 141/91) - DRsp Nr. 1995/1387
KG, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 141/91
DRsp Nr. 1995/1387
»1. Wer ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand führt, verletzt grundsätzlich allein die einschlägige Sondervorschrift nach §§ 30, 32 ff StVZO; § 23 Abs. 1StVO ist nur Auffangbestimmung. 2. Die Sondervorschrift des § 60StVZO ist nach § 69 a Abs. 2 Nr. 4StVZO nur bei bei Zuwiderhandlungen des Fahrzeughalters bußgeldbewehrt. 3. Eine Zuwiderhandlung gegen § 41StVZO liegt dann nicht vor, wenn die Bremsanlage zwar nicht vorschriftsmäßig, die Bremswirkung jedoch nicht beeinträchtigt ist; anwendbar ist dann nur die Generalregel des § 30StVZO. Dies gilt auch für lichttechnische Einrichtungen nach § 49 aStVZO. 4. Ein scharfkantiger Unterfahrschutz, der nicht über das Fahrzeug hinausragt, verstößt nicht gegen § 32 Abs. 3StVZO, sondern gegen § 32 b Abs. 1StVZO.«