KG - Beschluß vom 25.11.1997 (1 W 3666 und 3871/96) - DRsp Nr. 1999/9885
KG, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 1 W 3666 und 3871/96
DRsp Nr. 1999/9885
Sind in einem Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß Halter, Fahrer und Versicherer verklagt worden und hat der Halter für sich einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt, bevor er Kenntnis von der Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten durch den Versicherer erlangt hat, sind dessen Kosten grundsätzlich erstattbar (Fortführung von Senat JurBüro 1977, 853).