KG - Beschluß vom 21.09.1992 (3 Ws (B) 216/92) - DRsp Nr. 1994/7735
KG, Beschluß vom 21.09.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 216/92
DRsp Nr. 1994/7735
1. § 47 Abs. 3PBefG enthält eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des Umfang der Betriebspflicht durch § 1 Abs. 1 TaxO und i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 4PBefG für die Ahndbarkeit nach § 10 TaxO.2. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 TaxO, eine konzessionierte Taxe mindestens jeden zweiten Tag für die Dauer einer Schicht von wenigstens acht Stunden bereitzuhalten, ist eine den äußeren Dienstbetrieb und damit die Betriebspflicht betreffende Regelung.