Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 21 - richtig: 41 - Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 7 - Zeichen 274), 49 (Abs. 3 Nr. 4) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,-- Euro verurteilt, gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Soweit im Urteilstenor § 21 StVO genannt ist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, das der Senat korrigiert.
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