KG - Beschluß vom 18.01.1991 ((3) 1 Ss 247/90 (72/90)) - DRsp Nr. 1994/7792
KG, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 247/90 (72/90)
DRsp Nr. 1994/7792
Einen gesicherten Erfahrungssatz, nach welchem allein aus der Höhe des Blutalkoholgehaltes geschlossen werden könnte, der Täter habe seine Fahruntauglichkeit gekannt oder zumindest ihre Möglichkeit billigend in Erwägung gezogen, gibt es nicht; infolgedessen kann die tatrichterliche Überzeugung von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt nur auf eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden.