Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 [nicht: Satz 8], 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100,- DM festgesetzt. Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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