KG - Beschluß vom 15.04.1993 (3 Ws (B) 221/93) - DRsp Nr. 1994/7701
KG, Beschluß vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 221/93
DRsp Nr. 1994/7701
Die rasche und daher mit erheblichem Geschwindigkeitsunterschied erfolgende Annäherung eines nachfolgenden Kfz kann nicht von vornherein, sondern erst beim Hinzutreten weiterer Gefahrenmomente einen Rotlichtverstoß, bei dem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahezu ausgeschlossen sein muß, rechtfertigen.