KG - Beschluß vom 13.08.1992 (3 Ws (B) 214/92) - DRsp Nr. 1994/7742
KG, Beschluß vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 214/92
DRsp Nr. 1994/7742
Ein von dem Betr. im Bußgeldverfahren eingelegtes Rechtsmittel kann wegen Fristversäumung nur dann als unzulässig verworfen werden, wenn feststeht, daß es verspätet ist; bestehen nicht behebbare Zweifel an der rechtzeitigen Einlegung gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig.