KG - Beschluß vom 12.03.1993 (Ws (B) 9/93) - DRsp Nr. 1994/7707
KG, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen Ws (B) 9/93
DRsp Nr. 1994/7707
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn die auf nicht mehr als 200,-- DM festgesetzte Geldbuße und die vermögensrechtliche Nebenfolge zusammen den Wert von 200,-- DM übersteigen.2. Bei einer Einziehungsanordnung müssen die Gegenstände grundsätzlich in der Urteilsformel oder in einer Anlage dazu genau bezeichnet werden; Bezugnahmen auf Aktenbestandteile sind unzulässig.3. Auch wenn eine Einziehung aus Sicherungsgründen erfolgt, muß sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden.