KG - Beschluß vom 09.08.1993 (3 Ws (B) 429/93) - DRsp Nr. 1994/7687
KG, Beschluß vom 09.08.1993 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 429/93
DRsp Nr. 1994/7687
Erkennt der zur festgesetzten Terminsstunde erschienene Verteidiger, daß sich der Beginn der Verhandlung derartig verzögern wird, daß er wegen eines anderen Termins nicht an der Verhandlng teilnehmen kann, muß er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen; andernfalls kann das Gericht, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens von Amts wegen gebieten, davon ausgehen, daß der Betroffene sich selbst verteidigen will.