KG - Beschluß vom 03.07.1974 (3 Ws (B) 94/74) - DRsp Nr. 1994/8043
KG, Beschluß vom 03.07.1974 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 94/74
DRsp Nr. 1994/8043
Soll ein eingeschränktes Halteverbot durch das Verkehrszeichen 286 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8StVO begründet werden, so muß das Zeichen am Anfang der Verbotsstrecke aufgestellt werden; es genügt nicht, daß es mit weißem Endpfeil am Ende der Verbotsstrecke angebracht wird.