KG - 15.11.1993 (12 U 3811/92) - DRsp Nr. 1994/7676
KG, vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 12 U 3811/92
DRsp Nr. 1994/7676
1. Der Geschädigte muß den Reparaturauftrag unverzüglich erteilen.2. Es besteht auch die Verpflichtung, für eine zügige Reparatur zu sorgen. 3. Der Geschädigte muß substantiiert eine verspätete Ersatzteillieferung darlegen. 4. Der Haftpflichtversicherer ist rechtzeitig über eine mögliche Reparaturverzögerung zu informieren.