KG - 14.06.1993 (12 W 3057/93) - DRsp Nr. 1995/9565
KG, vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 12 W 3057/93
DRsp Nr. 1995/9565
Der Versicherer ist aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (§ 10 Abs. 5AKB) befugt, mit bindender Wirkung für den Versicherungsnehmer einen Vergleich abzuschließen, wonach im Fall der Klagerücknahme kein Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gestellt werde. Dem entgegen einer solchen - notwendig unstreitigen - Vereinbarung gestellten Kostenantrag des Versicherungsnehmers, der von sich aus einen eigenen Anwalt beauftragt hatte, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.