I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines Kfz (Ford Fiesta Typ FVJ), das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst als LKW besteuert hatte. Nach einer vorübergehenden Silllegung erfolgte eine Wiederzulassung des Fahrzeugs, die das FA zum Anlass nahm, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung zu überprüfen. Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 erließ das FA einen Steuerbescheid, mit dem das Fahrzeug der Klägerin nunmehr als PKW eingestuft und einer Hubraumbesteuerung unterworfen wurde. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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