Die zulässige Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil war unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie geschehen dahin abzuändern, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte auf die Widerklageforderung nur 3.798,58 EURO (7.429,37 DM) als Gesamtschuldner nebst Zinsen zahlen müssen. Sie haften gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG nach einer Quote von 50 % für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 24. Juni 2000 gegen 15:33 h auf der ####### Landstraße in der Gemarkung #######. Wegen der weitergehenden Forderung ist die Widerklage unbegründet und war teilweise abzuweisen.
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